Eine einwandfrei übersetzte Betriebsanleitung ist ein gesetzlich notwendiger Bestandteil der Lieferung

Formelle Mindestanforderungen

  • Zwischen Zahl und Maßeinheit ist ein (geschütztes) Leerzeichnen, also 15 kg, nicht 15kg
  • Dezimalstellen werden, im Gegensatz zum z.B. Englischen, durch Komma gekennzeichnet, nicht durch Punkt
  • Bezeichnungen für technische Normen sind einheitlich geschrieben: richtig ist mit Leerzeichen und zusammengeschriebener Zahl (z.B. DIN 123456)
  • Hinweise auf die Maschinenrichtlinie und ähnliche Rechtstexte sind korrekt zitiert: Begriffe wie Konformitätserklärung oder Einbauerklärung sind so übersetzt, wie es in ihren offiziellen Übersetzungen ins Deutsche steht.